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Kunden Hotline
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telefonisch für Sie erreichbar
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Stand: Februar 2025
1. Geltung
1.1. Alle unsere Lieferungen und Leistungen wie auch alle unsere Angebote erfolgen aus-schließlich unter Geltung dieser Liefer- und Leistungsbedingungen (nachfolgend „ALB“). Diese werden Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern (nachfolgenden „Kunden“) über Lieferungen- und Leistungen schließen. Die ALB gelten insbesondere für das Zustandekommen und die Durchführung von Verträgen über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder von Dritten beziehen.
1.2. Die ALB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
1.3. Als Rahmenvereinbarung gelten unsere ALB auch für alle künftigen nach Ziff. 1.1 und 1.2 in ihren Geltungsbereich fallenden Geschäfte mit dem Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. Maßgeblich ist dabei die zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung der ALB.
1.4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen ALB. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag oder unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
1.5. Handelsklauseln sind im Zweifel gemäß den von der internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.
1.6. Geschäftsbedingungen von Kunden oder Dritten, gleich ob sie diesen ALB entgegenstehen, sie ergänzen oder von ihnen abweichen, finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst unsere Bezugnahme auf ein Schreiben, welches Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritten enthält oder auf solche verweist, ist kein Einverständnis mit der Geltung dieser Geschäftsbedingungen.
1.7. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen ALB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1. Alle unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich abgegeben werden oder wir für die Annahme ausdrücklich eine bestimmte Frist festgelegt haben.
2.2. Werden im Rahmen unserer Angebote Unterlagen und Darstellungen überlassen, enthalten diese keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern dienen lediglich der Beschreibung oder Kennzeichnung unserer Lieferung oder Leistung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes einbaut wird.
2.3. Aufträge und Bestellungen unserer Kunden gelten als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus den Aufträgen und Bestellungen unserer Kunden nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, ein solches Vertragsangebot innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme des Vertragsangebots durch uns kann sowohl schriftlich als auch durch Auslieferung der bestellten Ware erfolgen.
3. Berechtigung zum Warenbezug
3.1. Das Zustandekommen von Verträgen steht unter der Bedingung einer Berechtigung unserer Kunden zum Bezug der bestellten Waren.
3.2. Entfällt die Berechtigung unserer Kunden zum Bezug bestellter Waren nach Zustande-kommen eines Vertrages, erlischt gleichzeitig deren Belieferungsanspruch. Wir sind in diesen Fällen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3.3. Unsere Kunden sind verpflichtet, bei erstmaligem Geschäftsabschluss sowie jederzeit auf unser Verlangen hin ihre Berechtigung zum Bezug unserer Waren nachzuweisen. Veränderungen hinsichtlich des Bestandes oder des Umfangs einer uns nachgewiesenen Berechtigung zum Bezug unserer Waren sind uns unverzüglich und unaufgefordert in Textform anzuzeigen.
4. Lieferfrist und Lieferverzug
4.1. Fristen und Termine für unsere Lieferungen und Leistungen sind nur verbindlich, wenn dies mit dem Kunden ausdrücklich in schriftlicher Form vereinbart wurde.
4.2. Sofern keine verbindliche Lieferfrist verbindlich vereinbart wurde, beträgt diese 14 Kalendertage ab Auftragsbestätigung. Stehen bei Auftragsbestätigung noch nicht alle Einzelheiten zur Erfüllung des Auftrages fest, beginnt die Frist erst mit endgültiger Klärung der offenen Punkte.
4.3. Zu Teillieferungen sind wir nur berechtigt, wenn diese für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar sind, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, diese werden von uns übernommen.
4.4. Wir übernehmen keine Haftung für die Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse, insbesondere Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung
durch Lieferanten trotz eines von uns geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts, verursacht worden sind, und wir diese nicht zu vertreten haben. Sofern die Lieferung oder Leistung durch derartige Ereignisse wesentlich erschwert oder unmöglich wird und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.
4.5. Im Übrigen ist unsere Haftung wegen Verzug mit der Lieferung oder Leistung oder Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung nach Maßgabe von Ziff. 8 dieser ALB beschränkt.
5. Lieferung, Gefahrübergang und Abnahme
5.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Chemnitz, soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist.
5.2. Auf Verlangen und Kosten des Kunden versenden wir den Gegenstand einer Lieferung auch an einen anderen Bestimmungsort (nachfolgend „Versendungskauf“).
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir in diesem Fall berechtigt, die Art der Versendung, insbesondere Transportunternehmen, Versandweg und Verpackung, nach pflichtgemäßem Ermessen selbst zu bestimmen. Eine Versicherung der Sendung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken ist nur möglich, wenn der Kunde, auf ausdrücklichen Wunsch und auf eigene Kosten, die Abholung der Ware durch ein Transportunternehmen selbst beauftragt.
5.3. Die Kosten für den Transport sind vom Kunde zu tragen. Die Transportkosten für nicht kühlpflichtige Arzneimittel (Ambient 15°C – 25°C) belaufen sich auf 30,00 €. Die Transportkosten für kühlpflichtige Arzneimittel (Thermo 2°C – 8°C) belaufen sich auf 110,00 €.
5.4. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt unsere Lieferung oder Leistung als abgenommen, wenn diese abgeschlossen ist, wir dem Kunden den Abschluss unserer Lieferung oder Leistung unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesen ALB mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben, seit Abschluss unserer Lieferung oder Leistung 12 Werktage vergangen sind oder der Kunde mit der Nutzung des Gegenstandes der Lieferung oder Leistung begonnen hat und seither 6 Werktage vergangen sind und der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als eines uns angezeigten Mangels, der die Nutzung des Gegenstand der Lieferung oder Leistung unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat
5.5. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht grundsätzlich mit Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Gegenstandes der Lieferung sowie die Gefahr der Verzögerung bereits mit Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Gegenstand der Lieferung versandbereit ist und wir dies dem Kunden in Textform angezeigt haben. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Übergabe oder Abnahme gleichgestellt ist der Bezug des Kunden mit der Annahme.
5.6. Kommt der Kunde mit der Annahme in Verzug, unterlässt er eine notwendige Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung oder Leistung aus einem anderen vom Kunden zu vertretenden Umstand, so sind wir berechtigt, von diesem Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. Hierfür berechnen wir für jede vollendete Kalenderwoche beginnend mit dem Liefertermin nach Ziff. 4 dieser ALB oder, sofern ein solcher nicht feststellbar ist, mit der Mitteilung der Versandbereitschaft eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,25% des Nettopreises bis maximal 5,0 % für den Fall der endgültigen Nichtabnahme. Die Geltendmachung und der Nachweis eines höheren Schadens durch uns bleibt ebenso vorbehalten wie die Geltendmachung und der Nachweis eines geringeren Schadens durch den Kunden.
5.7. Der Kunde hat durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass bestellte Waren jederzeit angeliefert werden können und vor dem Zugriff unbefugter Dritter geschützt sind, wenn kein Empfangspersonal anwesend ist.
5.8. Der Kunde ist verpflichtet, auf Anfrage, die securPharm Codes der gelieferten Ware an uns zu übermitteln.
6. Preise und Zahlungsbedingungen
6.1. Alle unsere Preise verstehen sich als Netto-Preise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
6.2. Sofern keine anderweitige Vereinbarung erfolgte, gelten die Apothekeneinkaufspreise am Tag der Lieferung gemäß Veröffentlichung der IFA-Medien.
6.3. Kosten für Verpackung, Porto, Transport und Versicherung sind in unseren Preisen nicht enthalten und können von uns gesondert in Rechnung gestellt werden. Ziff. 5.2 und 5.3 dieser ALB bleiben unberührt.
6.4. Die Entsorgung von Verpackungen und sonstiger Transportmedien übernimmt der Kunde, sofern wir diese nicht ausdrücklich in Textform zurückfordern .
6.5. Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung sind Rechnungsbeträge mit Rechnungsstellung fällig. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unbenommen.
6.6. Eine Zahlung gilt als geleistet, sobald wir über den Betrag verfügen können. Teilzahlungen werden vorbehaltlich einer anderweitigen Tilgungsbestimmung durch den Kunden zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung verrechnet.
6.7. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird.
6.8. Von uns zum Transport eingesetzte Personen oder Anstalten sind nur dann zur Entgegennahme von Bargeld oder – soweit überhaupt zulässig – zur Entgegennahme von Schecks berechtigt, wenn sie eine von uns ausgestellte schriftliche Geldempfangsvoll-macht vorlegen.
6.9. Auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung sind wir jederzeit berechtigt, unsere Lieferungen und Leistungen ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit Bestätigung des Einzelauftrags.
6.10. Werden uns nach Abschluss eines Vertrages Umstände bekannt, welche die Leistungsfähigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unsere offenen Forderungen durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis, einschließlich aus Einzelaufträgen innerhalb desselben Rahmenvertrages, gefährdet wird, sind wir berechtigt, ausstehende Lieferungen oder Leistungen Zug um Zug nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu er-bringen. Erbringt ein Kunde in diesem Fall die geforderte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht innerhalb einer angemessenen Frist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
6.11. Zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung eines Zurückhaltungsrechtes ist der Kunde nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung oder Leistung erfolgt ist. Hiervon unberührt bleiben die dem Kunden zustehenden Rechte wegen Mängeln des Gegenstandes der Lieferung oder Leistung.
6.12. Wir sind berechtigt, unsere Forderungen gegen Kunden an Dritte abzutreten.
6.13. Die Verkaufsdaten unserer Kunden (Partnerapotheken), werden von uns an die Deutsche Patienten Fürsorge Aktiengesellschaft übermittelt.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtig bestehenden und künftigen Forderungen aus einem Vertrag oder einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden (nachfolgend „gesicherte Forderungen“) behalten wir uns das Eigentum an gelieferten Ware (nachfolgend „Vorbehaltsware“) vor.
7.2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen (nachfolgend „Verwertungsfall“).
7.3. Bis zur vollständigen Bezahlung der gesicherten Forderungen dürfen Vorbehaltswaren weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Im Übrigen ist der Kunde bis zum Eintritt des Verwertungsfalls berechtigt, Vorbehaltswaren nach Maßgabe nachfolgende Bestimmungen in einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern und/oder zu verarbeiten.
7.4. Wird eine Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet oder mit anderen Sachen vermischt oder untrennbar verbunden, erfolgt dies in unserem Namen und für unserer Rechnung und wir erlangen dadurch unmittelbar das Eigentum an einer neu entstandenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Bleiben bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit anderen Sachen Eigentumsrechte Dritter bestehen, so erwerben wir das Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Erwerben wir durch Verarbeitung der Vorbehaltsware oder deren Vermischung oder Verbindung mit anderen Sachen kein Eigentum an der neu geschaffenen Sache, überträgt der Kunde uns bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder anteiliges Miteigentum im oben genannten Verhältnis zur Sicherheit.
7.5. Im Fall der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen (z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung). Der Kunde wird ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Kunde auch nicht im Rahmen eines Factoring- Geschäfts befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Faktors begründet, seine Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteiles nicht an den Kunden, sondern so lange unmittelbar an uns zu bewirken, solange wir noch Forderungen gegen den Kunden haben. Mit Eintritt des Verwertungsfalls dürfen wir die dem Kunden erteilte Einzugsermächtigung widerrufen. In diesem Fall hat der Kunde uns alle zum Einzug der Forderung erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Drittschuldner die Abtretung anzuzeigen.
7.6. Wird von oder gegen den Kunden ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines damit vergleichbaren Verfahrens gestellt oder kommt es zu Zugriffen Dritter durch Pfändungsmaßnahmen oder vergleichbare Maßnahmen, hat der Kunde uns hierüber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Für uns in diesem Zusammenhang entstehende gerichtliche oder außergerichtliche Kosten haftet der Kunde, sofern der Dritte zu einer Erstattung nicht in der Lage ist.
7.7. Soweit der Wert der Vorbehaltsware oder der an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 25 % übersteigt, kann der Kunde von uns die Freigabe dieser Sicherheiten nach unserer Wahl verlangen.
8. Mängelgewährleistung
8.1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vor-schriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften zum Aufwendungsersatz bei Endlieferung der neu hergestellten Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress nach §§ 478, 445a, 445b BGB, 327 Abs. 5), sofern nicht (z. B. im Rahmen einer Qualitätssicherungsvereinbarung), ein gleichwertiger Ausgleich vereinbart wurde.
8.2. Grundlage der Mängelhaftung ist die schriftlich vereinbarte Beschaffenheit der Lieferung oder Leistung. Soweit eine Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach den gesetzlichen Regelungen zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht.
8.3. Von uns gelieferte Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an einen vom Kunden bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, gelten die Liefergegenstände als vom Kunden genehmigt, wenn uns nicht innerhalb von 7 Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Kunden genehmigt, wenn uns nicht innerhalb von 7 Werktagen ab dem Zeitpunkt, in dem sich der Mangel zeigte, eine schriftliche Mängelanzeige zugeht; war der
Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich
8.4. Auf unser Verlangen ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an uns zurück-zusenden. Bei berechtigter Mängelrüge kann der Kunde von uns die Erstattung der Kosten des zum Zeitpunkt der Rücksendung günstigsten Versandweges verlangen; Dies gilt nicht, soweit sich die Kosten der Rücksendung deshalb erhöhen, weil sich der Liefergegenstand an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauch befindet.
8.5. Bei einem Sachmangel sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde das auf den gelieferten Gegenstand entfallende Entgelt bei Fälligkeit bezahlt; der Kunde ist berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Entgelts zurückzubehalten.
8.6. Bei Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
8.7. Bei einem von uns vertretenen Sachmangel kann der Kunde mit den sich aus Ziff. 8 dieser ALB ergebenden Einschränkungen Schadensersatz verlangen.
8.8. Bestehen Sachmängel an verwendeten Vorprodukten, die wir von Dritten beziehen, und ist uns deren Beseitigung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich, können wir nach unserer Wahl unsere Gewährleistungsansprüche gegen den Dritten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an diesen abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraus-setzungen und nach Maßgabe dieser ALB nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Dritten erfolglos oder aussichtslos ist. Während der Dauer einer gerichtlichen Inanspruchnahme des Dritten ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gehemmt.
8.9. Unsere Gewährleistung für Sachmängel entfällt, wenn der Kunde den Gegenstand der Lieferung oder Leistung ohne unsere Zustimmung ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
9. Haftung auf Schadensersatz
9.1. Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eingeschränkt.
9.2. Im Rahmen einer Verschuldenshaftung ist unsere Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
9.3. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Vertragswesentlich in diesem Sinne sind die Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, insbesondere die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstandes, die Freiheit des Liefergegenstandes von Rechtsmängeln sowie von solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben des Kunden oder seines Personals oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken. Bei der nur einfach fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens.
9.4. Die Haftungsbeschränkungen nach vorstehenden Abs. 2 und 3 gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben.
9.5. Die Haftungsbeschränkungen nach Ziff. 8 dieser ALB gelten nicht für unsere Haftung wegen Vorsatz und Arglist, für garantierten Beschaffenheitsmerkmale, wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder dem Arzneimittelgesetz.
10. Retouren
10.1. Rücknahme oder Umtausch ordnungsgemäß gelieferter Ware sind ausgeschlossen. Bei ohne Rechtsgrund zurückgesandter Ware behalten wir uns die ersatzlose Vernichtung vor.
10.2. Die Vergütung eines Lagerwertverlustes ist ebenfalls ausgeschlossen.
11. Schutzrechte
11.1. Wir behalten uns an allen gelieferten Waren, Abbildungen und sonstigen Unterlagen die gewerblichen Schutz- und Urheberrechte vor. Kunden dürfen von uns zur Verfügung gestellte Abbildungen und Unterlagen nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von uns nutzen; eigenständige Rechte erwachsen dem Kunden aus einer solchen Nutzung nicht.
11.2. Im Falle der Weiterveräußerung der nach diesem Vertrag gelieferten Waren verpflichtet sich der Kunde, keine fremden Schutzrechte zu verletzen.
12. Verjährung
12.1. Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung; ist eine Abnahme vereinbart beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
12.2. Bei Schadenersatzansprüchen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, sowie Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz oder dem Arzneimittelgesetz gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
13. Rechtswahl und Gerichtsstand
13.1. Diese ALB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrecht, insbesondere des UN-Kaufrechts.
13.2. Der ausschließliche (auch internationale) Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Ort ist München, sofern unser Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Gerichtsständen, bleiben unberührt.